Preistransparenz: Im Unterschied zu ärztlichen Leistungen gibt es in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung für Heilmittelerbringer. Um dennoch eine faire und transparente Preisgestaltung zu gewährleisten, wird seit 2007 die Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) verwendet, die die üblichen Preise widerspiegelt, die zwischen Therapeuten und Patienten vereinbart werden. Auch in unserer Praxis richten wir uns nach der GebüTh, wobei diese als Basis für die Kalkulation unserer Privatpreise dient. Die GebüTh orientiert sich an den GKV-Preisen und ergänzt diese um einen Steigerungsfaktor, der die Höhe der Privatpreise festlegt. Für unsere Kalkulation nutzen wir den Multiplikator 2,3. Dies ähnelt dem System der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Wer aktuelle GKV-Preise als Grundlage heranzieht, stellt sicher, dass es zu einer entsprechenden Preissteigerung kommt.
Unsere Preise werden streng nach betriebswirtschaftlichen Kriterien berechnet, um Ihnen eine qualitativ hochwertige Therapie zu gewährleisten. Wir setzen alles daran, Ihnen die bestmögliche Betreuung zu bieten. Allerdings haben wir keinen Einfluss auf die Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung. Die von der PKV oft vorgebrachte Behauptung, unsere Preise seien unangemessen oder überhöht, trifft in unserem Fall nicht zu.
Einige private Krankenversicherungen berufen sich auf die „Beihilfesätze“ als Maßstab für angemessene Vergütungen. Dies ist jedoch falsch, da die Beihilfesätze zusätzliche Leistungen des Staates für seine Bediensteten betreffen und nicht als Kostentragung zu 100 % gedacht sind. Diese Sätze werden ohne Mitwirkung der Praxen oder Berufsverbände festgelegt und sind daher kein Maßstab für unsere Preise.
Sind unsere Preise zu hoch?
NEIN! Unsere Preise liegen absolut im Rahmen dessen, was als angemessen gilt, auch wenn Ihre PKV Ihnen aus Eigeninteresse etwas anderes sagt.
Bei uns werden Sie von einem erfahrenen, qualifizierten Therapeuten individuell betreut, der über zahlreiche Weiterbildungen verfügt. Unsere Behandlungszeiten sind zudem deutlich länger als in anderen Einrichtungen. Unsere langjährige Erfahrung und Erfolge zeigen, dass Sie bei uns in besten Händen sind.
Darüber hinaus darf Ihre PKV Ihnen keine andere Praxis empfehlen oder Sie auffordern, zu einer günstigeren Einrichtung zu wechseln. Die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH-Urteil). Sie haben die freie Wahl bei der Auswahl Ihrer Praxis und Therapeuten!
Was tun, wenn meine PKV die Kosten nicht vollständig übernimmt?
Treten Sie in Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter und beschweren Sie sich, wenn nötig mit einem Musterbrief, den Sie unter www.privatpreise.de finden können. In den meisten Fällen werden Sie die vollständige Kostenerstattung erhalten, insbesondere wenn Sie sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen.
Sie haben sich bewusst für eine private Krankenversicherung entschieden, um eine bestmögliche Versorgung zu erhalten – und nicht die billigste!
Rechtsprechung für Privatpatienten
Private Krankenversicherungen versuchen immer wieder, die Erstattung der von Therapeuten gestellten Honorare zu kürzen. Häufig wenden sich Patienten dann mit Fragen zu den „ortsüblichen“ Preisen oder dem Vorwurf, die Therapie sei zu teuer gewesen, an den Therapeuten. Hier finden Sie Urteile und Quellen verschiedener rechtlicher Instanzen, die sich mit Privatpreisen, deren Abrechnung und der Kostenerstattung durch die Versicherung befassen.
Eine Kürzung ist oft rechtswidrig!
Rechtsprechung zu Kürzungen der Versicherungen in der Physiotherapie:
- Bundesgerichtshof: Kein Kürzungsrecht bei Übermaßvergütung (Az: IV ZR 278/01) vom 12.03.2003
- Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 26.04.2006 (Az.: 5 U 147/05)
- Landgericht Köln: Urteil vom 14.10.2009 (Az.: 23 O 424/08)
- Amtsgericht Frankfurt a. M.: Entscheidung vom 30.03.2009, Pflicht zur Kostenerstattung für physiotherapeutische Behandlung (Az.: 29 C 2041/07)
- Amtsgericht Hamburg: Bestätigung der GebüTh-Abrechnung zum 2,3-fachen Satz als „übliche“ Vergütung (Az.: 20 A C 28/07) vom 10.10.2007